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Mandanteninformationen für Unternehmer und Freiberufler August 2018


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Stephan Gißewski, Steuerberater


Inhalt

1.

Sachgrundlose Befristung: Bundesverfassungsgericht kippt Praxis des Bundesarbeitsgerichts zum Verbot der Vorbeschäftigung

2.

Kann an dem 10-Tageszeitraum bei § 11 EStG festgehalten werden?

3.

Keine Abfärbewirkung bei fehlenden positiven Einkünften

4.

Insolvenz: Ist die Aufrechnung mit Haftungsforderungen zulässig?

5.

Abzugssteuerpflichtige Bauleistungen: Warum auch das Aufstellen einer Aufdach-Fotovoltaikanlage dazu gehört

6.

Vermietung und Verpachtung: Darlehenszinsen als Werbungskosten

7.

Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwagenhändlern: Gilt die Handelsspanne oder die vereinnahmten Entgelte?

8.

Nachzahlungszinsen: Vorläufiger Rechtschutz

9.

Gemischt genutzt Arbeitszimmer: Einsprüche per Allgemeinverfügung zurückgewiesen

10.

Vorsteuer: Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben

11.

Dienstkleidung vorgeschrieben? Dann muss Umkleidezeit bezahlt werden


1. Sachgrundlose Befristung: Bundesverfassungsgericht kippt Praxis des Bundesarbeitsgerichts zum Verbot der Vorbeschäftigung

Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter ohne Sachgrund nicht mehrfach befristet beschäftigen. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Regelung für verfassungsgemäß. Damit erteilt es der gängigen Praxis des Bundesarbeitsgerichts eine deutliche Absage.

Hintergrund

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers sowie ein Vorlagebeschluss eines Arbeitsgerichts auf die Entfristung eines Arbeitsvertrags zugrunde. Die Beschäftigten machten gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber geltend, dass die zuletzt vereinbarte sachgrundlose Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam war. Sie verstieß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz, weil sie bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren.

Das Arbeitsgericht stellte in dem Vorlageverfahren die Frage, ob diese Regelung mit den Grundrechten vereinbar ist, denn damit könnte eine sachgrundlose Befristung auf die erstmalige Beschäftigung beim jeweiligen Vertragsarbeitgeber beschränkt sein.

Im anderen Verfahren wehrte sich der Arbeitnehmer dagegen, erneut befristet beschäftigt zu werden. Nachdem die jeweils zuständigen Arbeitsgerichte jedoch der bislang aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgten, waren seine Klagen erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde wandte er sich gegen die ablehnenden Urteile, da die Auslegung der gesetzlichen Regelung durch das Bundesarbeitsgericht seine Grundrechte verletzten.

Entscheidung

Diesen Argumenten folgte das Bundesverfassungsgericht. Der Erste Senat erteilte damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Absage.

Seit 2011 las das Bundesarbeitsgericht in den Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz eine Art Sperrfrist von 3 Jahren hinein. Eine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber stand also einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis länger als 3 Jahre zurücklag.

Für das Bundesverfassungsgericht ist diese Auslegung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht mehr vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. Die richterliche Rechtsfortbildung durfte diesen klar erkennbaren Willen nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Im Fall des Verbots der Vorbeschäftigung hatte sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine Frist entschieden.

Die Fachgerichte müssen bei der Auslegung der Gesetze die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Dazu müssen auch die Gesetzesmaterialien in Betracht gezogen werden. Im konkreten Fall bedeutete das: Eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien sollte grundsätzlich nur einmal und nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein. Das gesetzliche Regelungskonzept war damit klar erkennbar. Dieses durfte von den Arbeitsgerichten und vom Bundesarbeitsgericht nicht übergangen und durch ein eigenes Konzept ersetzt werden.

Prinzipiell ist die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz mit der Verfassung vereinbar. Weder die Berufsfreiheit der Beschäftigten noch die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Arbeitgeber wird durch die Norm verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht nannte aber auch Ausnahmen vom Verbot der Vorbeschäftigung, wenn etwa eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Konkret könnten das bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lange zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren, sein.

Im Ergebnis darf damit der per Verfassungsbeschwerde klagende Arbeitnehmer auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hoffen. Das abweisende Urteil hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Kann an dem 10-Tageszeitraum bei § 11 EStG festgehalten werden?

Als "kurze Zeit" im Sinne des § 11 EStG gilt normalerweise ein Zeitraum von 10 Tagen. Das Finanzgericht München ist jetzt allerdings der Meinung, dass auch 12 Tage noch "kurz" sind. Und was sagt der Bundesfinanzhof?

Hintergrund

Der Kläger hatte die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2014 durch Banküberweisung vom 4.1.2015 beglichen. Da der 10.1. ein Samstag war und sich die gesetzliche Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung auf den nächstfolgenden Werktag verschob, trat die Fälligkeit erst am 12.1.2015 ein. Da der gesetzliche Fälligkeitstag somit außerhalb des 10-Tageszeitraums lag, lehnte das Finanzamt den Abzug des Zahlungsbetrags bei der Einnahmen-Überschussrechnung 2014 als Betriebsausgabe ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und rechnete die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 dem Wirtschaftsjahr 2014 zu. Das Gericht hielt die Auslegung des Rechtsbegriffs der "kurzen Zeit" für modifizierungsbedürftig. Auch wenn der 10-Tageszeitraum auf eine lange Tradition zurückblicken kann, war dieser willkürlich gewählt. Deshalb müsste der Zeitraum auf mindestens 12 Tage erweitert werden.

3. Keine Abfärbewirkung bei fehlenden positiven Einkünften

Entstehen durch eine gewerbliche Tätigkeit negative Einkünfte, führen diese nicht dazu, dass die vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR umqualifiziert werden.

Hintergrund

Die A-GbR bestand aus den jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschaftern B und S. Die GbR war Eigentümerin zweier Grundstücke. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf vermögensverwaltende Tätigkeiten. In einer der Immobilien überließ sie Büroräume an die B-GbR und C-GmbH, die personenidentische Schwestergesellschaften waren. Sowohl die B-GbR als auch die C-GmbH waren originär gewerblich tätig.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen davon aus, dass zwischen der A-GbR und den Schwestergesellschaften jeweils eine Betriebsaufspaltung bestand. Deshalb erzielte die A-GbR daraus gewerbliche Einkünfte, die aufgrund der Abfärbewirkung dazu führten, dass ihre gesamten Einkünfte, die die A-GbR als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte, in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert wurden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Revision der A-GbR statt. Die Begründung der Richter: Mit der B-GbR bestand keine Betriebsaufspaltung. Insoweit fehlte es an der für die Gewerblichkeit des Vermietungsunternehmens erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der A-GbR. Denn es lag keine entgeltliche Überlassung des Grundstücks an die B-GbR vor, da die B-GbR offenbar keine Mietzahlungen an die A-GbR geleistet hatte. Bei der Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich oder zu einem nicht kostendeckenden Entgelt kann der Gewinn der Betriebsgesellschaft nicht auf die Besitzgesellschaft durchschlagen und somit auch keine Umqualifizierung der gesamten Einkünfte der A-GbR aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte bewirken.

Auch für die Überlassung der Räumlichkeiten an die C-GmbH hatte die A-GbR kein Entgelt erhalten. Deshalb schied auch insofern eine Umqualifizierung der Einkünfte der A-GbR aus. Die Abfärbewirkung kommt bei besonders geringfügiger gewerblicher Betätigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zum Tragen. Deshalb können nur positive gewerbliche Einkünfte zu einer Abfärbung auf ansonsten vermögensverwaltende Einkünfte einer GbR führen. Denn mit der Fiktion nur einer Einkunftsart verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, neben der Vereinfachung der Gewinnermittlung das Gewerbesteuer-Aufkommen zu sichern. Erzielt aber eine ansonsten vermögensverwaltende GbR aus einer gewerblichen Tätigkeit keine positiven Einkünfte, kann das Gewerbesteuer-Aufkommen dadurch nicht gefährdet sein. Negative gewerbliche Einkünfte können daher die Abfärbung nicht bewirken.

4. Insolvenz: Ist die Aufrechnung mit Haftungsforderungen zulässig?

Mit einem Erstattungsanspruch kann auch dann aufgerechnet werden, wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist.

Hintergrund

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Im Dezember 2011 meldete das Finanzamt Forderungen aus Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle an. Nachdem diese Forderungen bestritten wurden, erließ das Finanzamt Feststellungsbescheide, die mit Einspruch angefochten wurden. Im Juni 2012 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, dass zwischen der GmbH und einem Einzelunternehmen eine bislang nicht erkannte umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Das Einzelunternehmen befand sich ebenfalls in der Insolvenz. Das Finanzamt erkannte die Organschaft an und hob daraufhin die Feststellungsbescheide auf. Im Anschluss nahm es jedoch die GmbH als Organgesellschaft für Umsatzsteuer des Organträgers in Haftung. Zwar hätte die von der GmbH gezahlte Umsatzsteuer nunmehr eigentlich zurückgezahlt werden müssen. Das Finanzamt erklärte jedoch die Aufrechnung ihrer Haftungsforderung mit den Rückzahlungsansprüchen der GmbH. Diese Aufrechnung hielt der Insolvenzverwalter für nicht zulässig. Denn die Insolvenzforderung des Finanzamts resultierte aus dem Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt zutreffend entschieden, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen war. Die Voraussetzungen für die Aufrechnung waren hier erfüllt. Insbesondere war der Haftungsanspruch als Gegenforderung gegeben. Ein Aufrechnungsverbot bestand nicht. So war der Rückforderungsanspruch der GmbH nicht erst mit der formellen Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung und damit nach der Insolvenzeröffnung entstanden. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie entstehen Erstattungsansprüche unabhängig von ihrer Festsetzung. Deshalb entstand der Erstattungsanspruch der GmbH bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sodass das Finanzamt mit der Haftungsforderung aufrechnen durfte.

5. Abzugssteuerpflichtige Bauleistungen: Warum auch das Aufstellen einer Aufdach-Fotovoltaikanlage dazu gehört

Gehört das Aufstellen einer Aufdach-Fotovoltaikanlage zu den Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Bauabzugssteuer abführen muss? Das Finanzgericht Düsseldorf meint ja. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Die Klägerin war im Bereich der Energie- und Haustechnik tätig und bot die Lieferung und Montage von Aufdach-Fotovoltaikanlagen an. Eine externe Firma, die die Dachmontage der Anlagen vornahm, verfügte jedoch nicht über eine gültige Freistellungsbescheinigung. Für die an diese Firma gezahlten Vergütungen meldete die Klägerin keine Bauabzugssteuer an. Zwar wurde die Anmeldung nachgeholt, die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Installation von Aufdach-Anlagen keine abzugspflichtige Bauleistung darstellte. Denn diese Anlagen standen mit dem eigentlichen Bauwerk nicht in Zusammenhang, sondern waren wie Betriebsvorrichtungen anzusehen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wertete die ausgelagerten Montagearbeiten als Bauleistung und entschied deshalb, dass die Klägerin zum Einbehalt der Bauabzugssteuer verpflichtet war. Zu den Bauleistungen zählen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsmäßiger Nutzung dienen. Von der gesetzlichen Regelung werden sämtliche Tätigkeiten "am Bau" erfasst. Der Begriff des Bauwerks umfasst damit nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind. Das Finanzgericht verwies darauf, dass Betriebsvorrichtungen sehr wohl Bauwerke sein können.

6. Vermietung und Verpachtung: Darlehenszinsen als Werbungskosten

Wer ein Gebäude mit mehreren Wohnungen plant, während der Bauphase aber bereits eine Wohnung verkauft, muss damit rechnen, dass die für die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Gebäudes entrichteten Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar sind.

Hintergrund

Die Steuerpflichtigen errichteten auf einem Grundstück ein Gebäude mit 3 Wohnungen. Mit Vertrag vom 24.11.2010 teilten sie das Wohnhausgrundstück mit Teilungserklärung in 3 Wohnungen auf und veräußerten zeitgleich eine Wohnung an ihre Tochter. Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahmen die Steuerpflichtigen bei einer Bank ein Darlehen über 160.000 EUR auf und beglichen über dieses Baukonto sämtliche Rechnungen rund um das Bauvorhaben. Eine Aufteilung der Kosten oder eine Zurechnung auf die einzelnen Wohnungen nahmen die Steuerpflichtigen nicht vor.

In ihrer Steuererklärung rechneten sie die aufgenommenen Darlehen insgesamt den beiden vermieteten Wohnungen zu und machten die Zinsaufwendungen in voller Höhe geltend. Das Finanzamt teilte dagegen die abzugsfähigen Schuldzinsen entsprechend der Miteigentumsanteile aller 3 in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen auf.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht und wies die Klage der Steuerpflichtigen ab. Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern wird eine von mehreren Wohnungen während der Bauphase veräußert, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die für einen Kredit entrichteten Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Ein Abzug in voller Höhe kommt nur dann in Betracht, wenn die Darlehenszinsen steuerlich einem bestimmten Gebäudeteil zugeordnet werden können, der der Einkünfteerzielung dient.

7. Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwagenhändlern: Gilt die Handelsspanne oder gelten die vereinnahmten Entgelte?

Ist für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne/Marge oder auf den Umsatz abzustellen? Diese Frage legt der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof vor.

Hintergrund

X erzielte 2009/2010 der Differenzbesteuerung unterliegende Umsätze aus einem Gebrauchtwagenhandel. Der Gesamtumsatz betrug 27.358 EUR/25.115 EUR, die Handelsspanne lag bei 17.328 EUR/17.470 EUR. X wurde bis 2009 umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt, weil die Finanzverwaltung für die Umsatzgrenze in Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abstellte. Ab 2010 änderte sich die Verwaltungspraxis dahin, dass nunmehr die vereinnahmten Entgelte (Gesamtumsatz) maßgeblich waren. Dementsprechend versagte das Finanzamt für 2010 die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Das Finanzgericht verwies auf das Unionsrecht, nach dem es bei der Bemessung der Umsatzgrenze auf die Handelsspanne ankommt, und gab der Klage statt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof befürwortet die Berechnung nach der Handelsspanne und stützt sich dabei auf Unionsrecht. Denn danach setzt sich der für die Umsatzgrenze maßgebliche Umsatz aus dem Betrag der Lieferungen und Leistungen zusammen, "soweit" diese besteuert werden. Die Regelung stellt damit auf den Umfang der Besteuerung ab. Dieser ist bei der Differenzbesteuerung auf die Differenz, also die Handelsspanne beschränkt. Diese Auffassung würde jedoch der seit 2010 geänderten Verwaltungsregelung widersprechen, nach der das vereinbarte Entgelt und nicht der Differenzbetrag maßgeblich ist.

Andererseits könnte die Formulierung "soweit diese besteuert werden" auch so verstanden werden, dass nur steuerfreie Umsätze aus dem maßgeblichen Umsatz ausgeschlossen werden müssen und die übrigen Umsätze in Höhe ihrer Entgelte einzubeziehen sind.

Da der Bundesfinanzhof die Frage für zweifelhaft hält, setzte er das Revisionsverfahren aus und legte die Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor.

8. Nachzahlungszinsen: Vorläufiger Rechtsschutz

Der Bundesfinanzhof äußerte kürzlich in einem Urteil schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe von Nachzahlungszinsen. Das gilt zumindest für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015. Die Finanzverwaltung gewährt nun aufgrund dessen vorläufigen Rechtsschutz.

Hintergrund

Der Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Kalendermonat des Zinslaufs, mithin 6 % per anno.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner neuesten Entscheidung begegnet diese Zinshöhe durch ihre realitätsfremde Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreitet angesichts der zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße.

Zur Frage, ob der gesetzliche Zinssatz für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. 31.12.2011 verfassungsgemäß ist, liegen dem Bundesverfassungsgericht jedoch seit längerer Zeit die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wegen der Höhe des Zinssatzes von Nachforderungszinsen zur Gewerbesteuer vor.

Verfügung

Obwohl der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bestätigte, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, den Beschluss des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen Fällen, in denen eine vollziehbare Zinsfestsetzung vorliegt, in der der gesetzliche Zinssatz zugrunde gelegt wird, für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 anzuwenden und insoweit auf Antrag des Zinsschuldners im Einspruchsverfahren Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Für die Zeit bis zu einer abschließenden Klärung dieser Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht werden die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder darüber hinaus mit geeigneten Maßnahmen Vorsorge treffen, dass die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in möglichst allen betroffenen Fällen zur Wirkung gebracht werden kann. Gegen Zinsfestsetzungen, die insoweit nicht vorläufig ergangen sind, bedarf es im Einzelfall allerdings der Einlegung eines Einspruchs, und zwar unabhängig davon, ob die Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung beantragt wird.

9. Gemischt genutztes Arbeitszimmer: Einsprüche per Allgemeinverfügung zurückgewiesen

Nachdem der Bundesfinanzhof klargestellt hatte, dass ein Kostenabzug für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer nicht infrage kam, wurde die Finanzverwaltung jetzt tätig: Alle anhängigen Einsprüche werden per Allgemeinverfügung zurückgewiesen.

Hintergrund

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat eindeutig entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abziehbar sind, wenn der Raum privat und beruflich/betrieblich genutzt wird. Noch nicht einmal ein anteiliger Kostenabzug kommt infrage.

Vielmehr dürfen die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche und berufliche Zwecke genutzt wird. Ein anteiliger Kostenabzug ist auch für Arbeitsecken im Wohnzimmer oder beruflich genutzte Durchgangszimmer ausgeschlossen.

Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung dieser Leitentscheidung in der Folgezeit in zahlreichen Entscheidungen gefolgt war und das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, reagierten nun die obersten Finanzbehörden der Länder.

Verfügung

Mit einer Allgemeinverfügung haben die Finanzbehörden alle an diesem Tag anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide und Feststellungen zurückgewiesen. Dies betrifft die Fälle, in denen die Einspruchsführer geltend gemacht haben, dass die Kostenaberkennung für privat mitgenutzte Arbeitszimmer einfachgesetzlich fraglich ist oder gegen das Grundgesetz verstößt.

Allgemein zurückgewiesen wurden mit der Allgemeinverfügung ferner entsprechende Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Einkommensteuerbescheiden und Feststellungen, die außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt worden sind.

10. Vorsteuer: Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben

Die Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung ist eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Dieser kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.

Hintergrund

Die X-GmbH nahm den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der A-GmbH in Anspruch, u. a. für Pkw-Lieferungen. Bei einem Teil der Rechnungen über weitere Dienstleistungen war der Leistungsgegenstand nicht konkret bezeichnet. Da die Steuernummer des Leistenden nicht angegeben war, versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Rechnungen. A ergänzte zwar daraufhin die Rechnungen um die Steuernummer, jedoch ging das Finanzamt davon aus, dass A der Vorsteuerabzug erst für das Jahr der Berichtigung zustand.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Ergänzung der Rechnungen zurückwirkte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zum einen, dass für die erbrachten Dienstleistungen es in den Rechnungen an Angaben tatsächlicher Art fehlt. So war die Identifizierung der abgerechneten Leistung nicht möglich, Umfang und Art der Dienstleistungen waren nicht hinreichend präzisiert. Dafür genügen allgemeine Leistungsbeschreibungen nicht. Da X dazu keine ergänzenden Unterlagen einreichte und sie daher den Mangel der ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung nicht behob, steht ihr insoweit der Vorsteuerabzug nicht zu.

Zum anderen urteilte der Bundesfinanzhof, dass bezüglich der Pkw-Lieferungen X die Rechnungen um die fehlende Angabe der Steuernummer ergänzen konnte. Diesbezüglich war der Vorsteuerabzug zu bejahen. Die Berichtigung wirkte auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurück. Denn die Rechnung enthielt Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Weitergehende Rechnungsmängel sah der Bundesfinanzhof für die Pkw-Lieferungen nicht. Für die Angabe des Lieferzeitpunkts genügt die Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wird. In der Angabe des Ausstellungsdatums kann zugleich die erforderliche Angabe des Lieferzeitpunkts liegen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Entscheidend ist, ob die Rechnung anhand der Gesamtumstände, insbesondere auch anhand der vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen in diesem Sinne ausgelegt werden kann. Das war hier der Fall. Denn unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der X wurde mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge über Pkw abgerechnet, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserstellung ausgeführt wurden. Damit folgte aus dem Ausstellungsdatum, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde, sodass die Angabe des Ausstellungsdatums als Angabe des Zeitpunkts der Lieferung anzusehen war.

11. Dienstkleidung vorgeschrieben? Dann muss Umkleidezeit bezahlt werden

Ist das Personal verpflichtet, auffällige Dienstkleidung zu tragen, gehört die Umkleidezeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Hintergrund

Der Kläger ist bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Die Beklagte stellte den Beschäftigten für die Zeit der dienstlichen Verpflichtung Dienstkleidung zur Verfügung, die jeder Beschäftigte während des Dienstes tragen musste. Dafür wurden Umkleideräume und abschließbare Schränke für jeden Beschäftigten zur Verfügung gestellt. Die Dienstkleidung wies keine Beschriftung oder ähnliche Kennzeichnung auf.

Der Kläger machte Überstundenvergütung wegen Umkleidezeit und dadurch veranlasster innerbetrieblicher Wegezeiten geltend. An 100 Arbeitstagen hatte er durchschnittlich 12 Minuten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung und für die Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück benötigt.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es sich bei den Umkleide- und Wegezeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelte, und gab damit dem Kläger recht.

Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft an die Leistung der versprochenen Dienste an. Zu den "versprochenen Diensten" zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.

So handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung um vergütungspflichtige Arbeit, weil ein Arbeitnehmer an der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse hat. Eine solche auffällige Dienstkleidung lag auch hier durch das Tragen weißer Kleidung ohne Beschriftung vor, da die Farbe Weiß in der Öffentlichkeit den Heilberufen zugeordnet und in Verbindung gebracht wird.

Da das An- und Ablegen der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers, wie auch das Aufsuchen der Umkleideräume, auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit beruhte, schuldete der Arbeitgeber die Vergütung für die durch den Arbeitnehmer aufgewendete Zeit.


Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de